Hin und wieder verändert sich das eigene Leben sehr – zum Beispiel durch eine Krankheit, durch das Alter oder ein Handicap – und die eigenen Angelegenheiten allein zu erledigen wird schwierig. Dann kann die rechtliche Betreuung Sie nach Ihren Wünschen unterstützen – mit dem Ziel, dass Sie so viel Selbstständigkeit wie möglich behalten.
Nur wenn es wirklich notwendig ist und mit Zustimmung des zu betreuenden Menschen wird eine rechtliche Betreuung vom Amtsgericht eingerichtet. Das kann zum Beispiel durch eine psychische Erkrankung, eine geistige oder seelische Beeinträchtigung oder auch durch eine körperliche Einschränkung nötig werden. Natürlich wird die Arbeit einer rechtlichen Betreuerin auch vom zuständigen Amtsgericht regelmäßig überprüft.
Dabei kann ich Sie unterstützen:
Vermögenssorge
- Bürgergeld, Wohngeld, Sozialhilfe oder andere Sozialleistungen geltend machen
- Schuldenregulierung einleiten, ggf. auch eine Privatinsolvenz vorbereiten
- Unterstützung bei Bankgeschäften
- Verwaltung von Vermögen und Finanzen
Gesundheitssorge
- Für ausreichenden Krankenversicherungsschutz sorgen
- Ärztliche Behandlung sicherstellen
- Unterstützung beim Antrag auf Rehamaßnahmen und auf Pflegeleistungen
- Zuzahlungsbefreiungen und Erhöhung des Zuschusses beim Zahnersatz bei der Krankenkasse beantragen
Wohnungsangelegenheiten
- Unterstützung beim Erhalten vom eigenen Wohnraum
- Mietverträge abschließen oder kündigen
- Weiteres Leben in der eigenen Wohnung ermöglichen
Behördenangelegenheiten
- Kommunikation und Korrespondenz mit Behörden
- Beantragung von finanziellen und anderen Unterstützungsleistungen
Über mich
Manchmal ist es entscheidend, genau im richtigen Moment die passende Unterstützung zu erhalten – das habe ich in meiner Arbeit schon oft erlebt.
Als selbstständige rechtliche Betreuerin setze ich mich deshalb dafür ein, dass Menschen ihre Rechte wahren können und ihre Interessen bestmöglich vertreten werden.
Auch als Verfahrenspflegerin stehe ich Betroffenen in komplexen rechtlichen Situationen zuverlässig zur Seite und vertrete ihre Anliegen mit Klarheit und Empathie.
Regelmäßige Fortbildungen, der fachliche Austausch mit Kolleginnen und Kollegen sowie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Beteiligten sind für mich selbstverständlich – denn nur so kann ich meinen Klientinnen und Klienten die Unterstützung bieten, die sie wirklich brauchen.
Kontakt
Melden Sie sich gerne, wenn Sie Fragen oder Interesse zur rechtlichen Betreuung haben.
- 06533 / 95 78 95
- betreuen@yvonne-schnitzler.de
- Bahnhofstr. 33, 54497 Morbach
Häufige Fragen
Was ist eine rechtliche Betreuung?
Die rechtliche Betreuung ist eine Hilfe für volljährige Menschen, die sich wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung um bestimmte Dinge nicht kümmern können (§ 1896 Abs. 1 BGB) und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Während einer Betreuung bleiben Betroffene weiterhin grundsätzlich geschäftsfähig. Sie können immer noch Verträge abschließen, über das Girokonto verfügen oder in ärztliche Behandlungen einwilligen.
Nur wenn eine Geschäftsunfähigkeit der Klienten vorliegt oder ein vom Gericht zugesprochener Aufgabenkreis des Betreuers mit dem sog. „Einwilligungsvorbehalt“ versehen wurde, sind Rechtsgeschäfte der Betroffenen erst mit Zustimmung des Betreuers rechtsgültig.
Wie bekommt man eine Betreuung?
Die Einrichtung einer Betreuung kann z. B. von den Betroffenen selbst, von Angehörigen, Helfern, Bekannten usw. dem Betreuungsgericht vorgeschlagen werden. Vor der Einrichtung der Betreuung findet ein persönliches Gespräch mit dem/der BetreuungsrichterIn statt. Denn die Betreuung kann nur mit Zustimmung des betroffenen Menschen eingerichtet werden. Des Weiteren wird ein ärztliches Gutachten über das Vorliegen einer Behinderung oder einer psychischen Erkrankung vom Betreuungsgericht eingeholt.
Man kann selber Betreuer vorschlagen oder das Amtsgericht sucht in Zusammenarbeit mit der Betreuungsbehörde bei der hiesigen Kreisverwaltung eine/n geeignete/n BetreuerIn mit freien Kapazitäten.
Welche Aufgaben haben rechtliche Betreuer/innen?
Rechtliche BetreuerInnen vertreten die Interessen ihrer KlientInnen und haben insoweit die Stellung von gesetzlichen Vertretern im Rahmen der ihnen vom Gericht zugesprochenen Aufgabenkreise. Das Wohl und die Wünsche der KlientInnen sind hierbei für sie maßgebend. In Angelegenheiten, die die Betroffenen selbst regeln können, beraten und unterstützen BetreuerInnen. Die Mitarbeit und Verantwortung der betreuten Menschen bleiben erhalten, da diese in der Regel bei eingerichteter Betreuung weiterhin geschäftsfähig bleiben.
Bei der Tätigkeit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten werden Betreuer vom Betreuungsgericht kontrolliert. Einige vermögensrechtliche Maßnahmen, wie z. B. der Verkauf eines Hausgrundstücks für KlientenInnen, die sog. mündelsichere Geldanlage von Vermögen, die Kündigung eines Mietvertrages oder auch die Ausschlagung eines Erbes müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden (§§ 1821 und 1822ff BGB).
Wer bezahlt eine Betreuung und wie lange dauert sie?
Die den gerichtlich eingesetzten BetreuerInnen zustehende Vergütung ist gesetzlich geregelt. Sie hängt von der Ausbildung des Betreuers, von der Dauer der Betreuung und davon ab, ob die betreute Person in einer vollstationären Einrichtung oder selbstständig zu Hause lebt.
Bei Betreuten ohne verwertbares Vermögen und/oder beim Bezug von Sozialleistungen übernimmt die Staatskasse die Kosten der gesetzlichen Betreuung.
Vermögende Betreute oder Betreute mit ausreichend hohem Einkommen übernehmen die Kosten selber. Das zuständige Betreuungsgericht kann in Zweifelsfällen Auskunft erteilen, ob das Vermögen oder das Einkommen einzusetzen ist.
Bei der Einrichtung der Betreuung legt das Amtsgericht eine Dauer fest nach der überprüft wird, ob eine rechtliche Betreuung noch notwendig ist. Eine Betreuung kann verlängert, aber auch vorzeitig beendet werden.
Was sind Verfahrenspfleger/innen?
Verfahrenspfleger/innen werden in aller Regel in gerichtlichen Verfahren bestellt, in denen Betroffene aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung ihre Interessen nicht bei einer gerichtlichen Anhörung äußern können. Dieses Verfahren kann zum Beispiel ein Antragsverfahren auf Bestellung eines rechtlichen Betreuers oder auf Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung sein. In den gerichtlichen Verfahren, in denen sie bestellt sind, können VerfahrenspflegerInnen selbstständig Anträge im Interesse der Betroffenen stellen, an Anhörungen teilnehmen und Rechtsmittel einlegen.
Im Gegensatz zu den Handlungsmaximen des rechtlichen Betreuers, der zuerst an den Wunsch und Willen des betreuten Menschen gebunden ist, hat für den Verfahrenspfleger das sog. „objektive Interesse“ des Betroffenen Vorrang.
Das sog. objektive Interesse ergibt sich aus unseren verfassungsmäßig geschützten Rechten (Recht auf unangetastete Würde, Recht auf Selbstbestimmung, Recht auf Freiheit und Freizügigkeit usw.). Diese geschützten Rechte der Betroffenen werden vom VerfahrenspflegerInnen in den gerichtlichen Verfahren vertreten.